LG Essen 6 O 48/15 Urteil vom 09.04.2015 – nicht veröffentlicht:
Die beklagte Bank hatte einen Betrag in Höhe von insgesamt 24.000,00 € als „Strukturierungsgebühr“ einbehalten. Der Einbehalt erfolgte nach dem Urteil des Landgerichts Essen ohne Rechtsgrund. Ein solcher Rechtsgrund ergab sich insbesondere nicht aus den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen. Die Regelung über einen Anspruch der Beklagten (Bank) auf Einbehalt einer Bearbeitungsprovision in Ziffer XY der Verträge war – trotz der Umschreibung als „Strukturierungsgebühr“ Ziffer Z der Verträge – nach der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren gemäß § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 1, Abs. 3 Satz 1 BGB nichtig.
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