Eine verbindliche Zusage des Finanzamtes entfaltet Bindungswirkung nur zu Gunsten, nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen. Betrifft sie eine einheitliche und gesonderte Feststellung, so können sich die anfechtungsberechtigten Feststellungsbeteiligten grundsätzlich nur einvernehmlich auf sie berufen. Geschieht dies nicht, so entfällt die Bindungswirkung auch dann, wenn sich einzelne Feststellungsbeteiligte unter Verstoß gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht von ihr löst (BFH, Urteil vom 17.09.2015 – III R 49/13 – DB 2016, 624).
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Steuerrecht – Wirkung der verbindlichen Zusage des Finanzamtes was last modified: Januar 15th, 2019 by